<< Eigenart der Bereicherungshaftung → § 818 BGB


Das „Wesen“ der Bereicherungshaftung besteht in den spezifischen Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Eine Entreicherung i. S. v. Schaden des Gläubigers ist zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs gegen den Schuldner nicht erforderlich.
  • Der Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wandelt sich bei Unmöglichkeit der Herausgabe der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 2 BGB in einen Wertersatzanspruch um.
  • Der Bereicherungsanspruch beschränkt sich auf die jeweils noch vorhandene Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Erst nach Rechtshängigkeit  oder Kenntnis des Schuldners von der Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung entfällt dieses Haftungsprivileg des § 818 Abs. 3 BGB ( §§ 818 Abs. 4, 819 BGB).

Fallbeispiel:
Der Angestellte S erhält von seinem Arbeitgeber G im Monat Dezember in Folge eines Versehens der Buchhaltung sein Gehalt zweimal überwiesen. Im Glauben, dies sei ein freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, macht er von dem unerwarteten Geld seinen Angehörigen großzügigere Weihnachtsgeschenke, als er ohne den unerwarteten Geldsegen gemacht hätte. Nach Aufklärung des Irrtums fordert G von S den überzahlten Betrag zurück.


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