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Das „Wesen“ der Bereicherungshaftung besteht in den spezifischen
Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB. Es gelten folgende Grundsätze:
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Eine Entreicherung i. S. v. Schaden des Gläubigers ist zur Begründung eines
Bereicherungsanspruchs gegen den Schuldner nicht erforderlich.
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Der Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wandelt
sich bei Unmöglichkeit der Herausgabe der Bereicherung gemäß
§ 818 Abs. 2 BGB in einen Wertersatzanspruch um.
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Der Bereicherungsanspruch beschränkt sich auf die jeweils noch vorhandene
Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Erst nach Rechtshängigkeit
oder Kenntnis des Schuldners von der Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung
entfällt dieses Haftungsprivileg des § 818 Abs. 3 BGB (
§§ 818 Abs. 4, 819 BGB).
Fallbeispiel:
Der Angestellte S erhält von seinem Arbeitgeber G im Monat Dezember
in Folge eines Versehens der Buchhaltung sein Gehalt zweimal überwiesen.
Im Glauben, dies sei ein freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, macht er
von dem unerwarteten Geld seinen Angehörigen großzügigere Weihnachtsgeschenke, als er ohne den unerwarteten Geldsegen gemacht hätte.
Nach Aufklärung des Irrtums fordert G von S den überzahlten Betrag
zurück.
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